- Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu leisten, die Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des TierGesG zu erstatten und Anzeigen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 und § 45 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung entgegenzunehmen, zu erfassen, zu speichern und an die Zentrale Datenbank HI-Tier zu übermitteln.
- Sie kann nach den Bestimmungen des TierGesGAG M-V und den beihilferechtlichen Best-immungen der Europäischen Union
- Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen,
- ganz oder teilweise Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen,
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen,
- Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen bzw. seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und
- Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen.
- Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.
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