§ 2 Aufgaben der Tierseuchenkasse

  1. Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu leisten und die Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des TierGesG zu erstatten.
  2. Sie kann nach den Bestimmungen des TierGesGAG M-V und den beihilferechtlichen Best-immungen der Europäischen Union
    1. Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen,
    2. ganz oder teilweise Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen,
    3. Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen,
    4. Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen bzw. seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und
    5. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen.
  3. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.
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