§ 2 Entschädigungen

  1. Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des § 15 TierGesGAG M-V in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 TierGesG.
  2. Die Tierseuchenkassen erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, unter Beachtung des § 18 Absatz 4 und des § 22 Absatz 3 TierGesG zusätzlich die Kosten der Verwertung oder Tötung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG. Ist für die Tötung der Tiere von der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.
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