§ 2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen sind neben den in den Anhängen genannten zusätzlichen Bedingungen, dass

  1. sich die Tiere zum Zeitpunkt der beihilfefähigen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern befanden, die Tiere bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden,
  2. der Beihilfeempfänger Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen in seinem Betrieb nach näherer Anweisung des zuständigen VLA durchgeführt und die hierzu erlassenen rechtlichen Vorschriften für die betreffende Tierseuche eingehalten hat,
  3. die labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen amtlich angeordneter Maßnahmen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) sowie andere beihilfefähige Untersuchungen in diesem oder in Abstimmung mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse in einer anderen dafür akkreditierten Untersuchungseinrichtung durchgeführt worden sind,
  4. die Probenahmen und der Versand der Proben nach der Richtlinie des LALLF zur Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der jeweils geltenden Fassung erfolgt,
  5. für Untersuchungen von Blutproben bei Rindern im LALLF der Untersuchungsantrag aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden ist,
  6. im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten, der Ausbruch der Tierseuche durch das zuständige VLA amtlich festgestellt worden ist und
  7. es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion handelt und die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nummer 52 in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind.
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