- Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand oder ein Bienen- oder Hummelstand neu gegründet oder werden Tiere einer nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.
- Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung bis zu zehn Tieren oder bis zu fünf Bienen- oder Hummelvölker beträgt.
- Für die Nachmeldung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend. Die Tierseuchenkasse erhebt in diesen Fällen nachträglich Beiträge entsprechend § 1 Absatz 1.
- Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn für die gemeldeten Tiere oder Bienen- und Hummelvölker die Beiträge zum Zeitpunkt des Halterwechsels bereits entrichtet wurden und der gemeldete Tierbestand, Bienen- oder Hummelstand
- im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht; das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
- in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zumindest teilweise Personenidentität besteht,
- insgesamt oder teilweise veräußert und von einem neuen oder dem bisherigen Tierhalter in denselben Stallungen, Bienen- oder Hummelständen weitergeführt wird,
- sich zeitweise in der Obhut eines anderen Tierhalters befindet.
Für die Übertragung der Tierdaten und der anrechenbaren Beiträge nach Satz 1 Buchstabe c und d ist durch den aufnehmenden Tierhalter die schriftliche Zustimmung des abgebenden Tierhalters einzuholen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.