§ 3 Nachmeldepflicht; Entfallen von zusätzlichen Beiträgen

  1. Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand oder ein Bienen- oder Hummelstand neu gegründet oder werden Tiere einer nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.
  2. Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung bis zu zehn Tieren oder bis zu fünf Bienen- oder Hummelvölker beträgt.
  3. Für die Nachmeldung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend. Die Tierseuchenkasse erhebt in diesen Fällen nachträglich Beiträge entsprechend § 1 Absatz 1.
  4. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn für die gemeldeten Tiere oder Bienen- und Hummelvölker die Beiträge zum Zeitpunkt des Halterwechsels bereits entrichtet wurden und der gemeldete Tierbestand, Bienen- oder Hummelstand
    1. im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht; das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
    2. in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zumindest teilweise Personenidentität besteht,
    3. insgesamt oder teilweise veräußert und von einem neuen oder dem bisherigen Tierhalter in denselben Stallungen, Bienen- oder Hummelständen weitergeführt wird,
    4. sich zeitweise in der Obhut eines anderen Tierhalters befindet.

Für die Übertragung der Tierdaten und der anrechenbaren Beiträge nach Satz 1 Buchstabe c und d ist durch den aufnehmenden Tierhalter die schriftliche Zustimmung des abgebenden Tierhalters einzuholen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.

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