§ 3 Aufgaben der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste beraten im Auftrag der Tierseuchenkasse und im Zusammenhang mit den jeweils durch den Verwaltungsrat bestätigten Tiergesundheitsprogrammen, die Bestandteil des Rahmenprogramms der Tierseuchenkasse zur Förderung und Sicherung der Tiergesundheit in Nutztierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind, Tierhalter in allen
    tiergesundheitlichen Belangen. Dazu gehören insbesondere die

    1. Beratung zu allgemeinen oder speziellen Tiergesundheitsproblemen in der Tierhaltung auf Anforderung des Tierhalters oder seines Hoftierarztes nach Abstimmung mit dem Tierhalter,
    2. Unterstützung bei der Erstellung von Hygiene-, Behandlungs- oder Sanierungsprogrammen unter Einbeziehung des Hoftierarztes,
    3. Vorbereitung, fachliche Begleitung und Überwachung der durch die Tierseuchenkasse finanzierten Tiergesundheitsprogramme,
    4. Veranlassung und Auswertung von diagnostischen Untersuchungen und
    5. Zusammenarbeit mit den Hof- und/oder Amtstierärzten bei der Erkennung und Behandlung von oder Vorbeugung vor nicht bekämpfungspflichtigen Erkrankungen.
  2. Die Tiergesundheitsdienste wirken mit bei der
    1. Fortbildung von Tierhaltern, Tierärzten, Tierwirten und anderen Angestellten,
    2. Durchführung von Forschungsprojekten auf Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse,
    3. Erstellung und Kontrolle von Qualitätssicherungsprogrammen und
    4. Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, der Tiere und der Umwelt.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können auf Antrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt oder der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung amtlicher Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen und bei der Bewältigung von Krisensituationen bei Auftreten gefährlicher Tierseuchen Amtshilfe leisten.
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