§ 3 Beihilfen

  1. Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten und Zoonosen im Zusammenhang mit unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen und Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und der Artikel 6, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewähren.
  2. Der Umfang der beihilfefähigen Maßnahmen und die Höhe der Beihilfen werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen; dabei dürfen die Beihilfehöchstsätze die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfen müssen nicht zwingend kostendeckend sein.
  3. Beihilfen nach Absatz 1 können gewährt werden:
    1. als Zuschuss für Tierverluste, die nachweislich aus Anlass von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen entstehen,
    2. als Zuschuss für Kosten der Tötung seuchenkranker, seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Tiere,
    3. als Zuschuss für Impfmaßnahmen und Maßnahmen diagnostischer Art, einschließlich der Entnahme von Proben,
    4. als Zuschuss für Maßnahmen, die der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen oder
    5. als Zuschuss für Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von Maßnahmen nach Buchstabe d eingetreten sind.
  4. Im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Beihilfe:
     
    − bei Rindern bis zu
     
     
     
    − bei Schweinen bis zu
     
     
    − bei Schafen und Ziegen bis zu
     
     
     
     
    250 Euro je Kuh oder Zuchtbulle
    200 Euro je tragende Färse
    100 Euro je Jung- oder Mastrind
    40 Euro je Kalb unter sechs Monate
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    40 Euro je Schwein über drei Monate
    10 Euro je Ferkel
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    10 Euro je Lamm über drei Monate
    10 Euro je Lamm unter drei Monate
     

    − bei sonstigen, der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten nach den jeweiligen in der Beitragssatzung getroffenen Festlegungen
    Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung der in § 14 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V genannten Aufsichtsbehörde höhere Beihilfesätze vorsehen, sofern dies zur wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen geboten ist. Der Beihilfesatz darf jedoch 100 Prozent des gemeinen Wertes der Tiere sowie die Höchstsätze nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 TierGesG nicht überschreiten. In den Fällen der Verwertung von Tieren durch Schlachtung sind die erzielten Schlachterlöse bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen.
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