§ 3 Verfahren

  1. Der Beihilfeantrag ist nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 vom Beihilfeempfänger bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn einer Maßnahme nach den Anhängen I bis IV dieser Satzung, bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  2. Für die Antragstellung ist das entsprechende Antragsformular der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de erfolgen. Für die schriftliche Antragstellung ist der Antrag durch den Beihilfeempfänger zu unterschreiben. Für die elektronische Antragstellung ist die Verwendung der persönlichen Zugangskennung, die dem Beihilfeempfänger zur Teilnahme an dem elektronischen Verfahren schriftlich mitgeteilt wurde, der Unterschriftsleistung gleichgestellt.
    Der Antrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

    1. die vollständige Anschrift des Beihilfeempfängers,
    2. die Tierseuchenkassennummer,
    3. die Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170),
    4. die Größe des Unternehmens, einschließlich einer Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i letzter Teilsatz in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind,
    5. die Beschreibung der Beihilfemaßnahme, einschließlich Datum des Beginns und Abschlusses der durchgeführten Maßnahme,
    6. eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
    7. die Art der Beihilfe und
    8. in Anspruch genommene Versicherungszahlungen oder sonstige Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen.
  3. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahmen für die Abrechnung und Festsetzung der Beihilfe bei der Tierseuchenkasse wie folgt einzureichen:
    1. die vom Beihilfeempfänger einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den Vorgaben der Anhänge,
    2. für die von den Tierärzten erbrachten Leistungen für Probenahmen, bei denen die Untersuchungen nicht im LALLF durchgeführt wurden und für durchgeführte Impfungen, sind die entsprechenden Nachweise durch den Beihilfeempfänger direkt bei der Tierseuchenkasse einzureichen,
    3. für die vom LALLF erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten und der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG. (MRV eG) in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen und Probenbereitstellungen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und der MRV eG. Der Austausch der Daten dient ausschließlich der Durchführung des Abrechnungsverfahrens und ist auf das für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 26 der Agrar-GVO erforderliche Maß beschränkt. Über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten wird der Beihilfeempfänger informiert.

    Mit der Unterzeichnung und Einreichung des Beihilfeantrages an die Tierseuchenkasse stimmt der Beihilfeempfänger den unter Buchstabe b und c aufgeführten Verfahren zu.

  4. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt nach Eingang und Prüfung der gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen mit schriftlichem Bescheid an den Beihilfeempfänger. Dabei werden dem Beihilfeempfänger
    1. die Beihilfen für die Durchführung von Probenahmen, labordiagnostischen Untersuchungen und Impfmaßnahmen in Form von Sachleistungen als ein die Kosten reduzierender Zuschuss an die beauftragten Tierärzte, die MRV eG oder an die Untersuchungseinrichtung gezahlt,
    2. die Beihilfen für den Ausgleich des Schadens durch Tierverluste und Aborte nach Anhang I Anlage 1 Nummer 2.4 sowie die Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion nach Anhang V Anlage 17 direkt gezahlt und
    3. die Beihilfen für die Durchführung von Bestandsbesuchen im Rahmen von Probenahmen nach Anhang I, Nummer 4.3 und 4.4 und den Anhängen II bis IV höchstens einmal pro Halbjahr in Höhe von 20 EUR und unabhängig von der untersuchten Tierart im Sinne von Buchstabe a gezahlt.
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