§ 4 Ausschluss, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung der Beihilfe, Kumulierung

  1. Für den Ausschluss, das Entfallen und die teilweise Gewährung der Beihilfe gelten die §§ 17 bis 19 und § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Dabei kann eine teilweise Gewährung der Beihilfe auch erfolgen, wenn für die Untersuchung von Rinderblutproben im LALLF nicht der automatisierte Untersuchungsauftrag aus der HIT-Datenbank verwendet wurde.
  2. Beihilfen werden nicht gewährt
    1. an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Agrar-GVO nicht nachgekommen sind,
    2. an Unternehmen, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche im Sinne von Artikel 26 Absatz 14 der Agrar-GVO vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
  3. Beihilfen können rückwirkend bis zu drei Kalenderjahre von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden
    1. wenn festgestellt wird, dass eine Ordnungswidrigkeit nach einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift vorlag oder die Gewährung der Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte,
    2. wenn gegen beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstoßen wurde oder
    3. wenn schuldhafte Verstöße im Rahmen von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen nachgewiesen wurden, insbesondere, wenn eine angestrebte amtliche Anerkennung nicht erfolgen kann oder eine bereits erfolgte Anerkennung widerrufen werden muss.

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.

  4. Nach dieser Satzung gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
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