§ 4 Leistungen der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste stehen jedem Tierhalter einmal jährlich für die Beratung zu einem Tiergesundheitsproblem zur Verfügung und können in diesem Zusammenhang die Entnahme und Einsendung von Probenmaterial zur diagnostischen Untersuchung gegenüber dem Tierhalter empfehlen. Auf Wunsch des Tierhalters können die Tiergesundheitsdienste weitere Beratungen und Diagnostik im Rahmen der Tiergesundheitsprogramme der Tierseuchenkasse innerhalb eines Kalenderjahres durchführen.
  2. Die Beratungsergebnisse sind dem Tierhalter kurzfristig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Endergebnis ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Tiergesundheitsdienste dokumentieren alle durchgeführten Leistungen im Sinne dieser Satzung und informieren den Geschäftsführer der Tierseuchenkasse monatlich über ihre Tätigkeit und eventuell aufgetretene Probleme.
  4. Die Tiergesundheitsdienste berichten über Tätigkeitsschwerpunkte und Ergebnisse ihrer Arbeit auf den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachbeiräte.
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