§ 4 Sonstige Leistungen

  1. Die Tierseuchenkasse kann De-minimis-Beihilfen für weitere Maßnahmen, für die Leistungen nach den §§ 2 und 3 nicht in Betracht kommen, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und unter Beachtungen der Vorgaben nach § 3 Absatz 4 wie folgt gewähren:
    1. als Zuschuss für Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse nach der Tiergesundheitsdienstesatzung und
    2. als Zuschuss in einzelnen besonderen Härtefällen für den Ausgleich von Tierverlusten durch Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2 TierGes-GAG M-V.

    De-minimis-Beihilfen können für Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt werden, die nicht in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) oder in der Liste der Tierseuchen und Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind (nicht gelistete Tierkrankheiten).
    Anspruchsberechtigte Beihilfeempfänger sind Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 tätig sind. Als Unternehmen gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

  2. Die Tierseuchenkasse kann mit Beschluss des Verwaltungsrates
    1. Zuschüsse für Forschungsvorhaben gewähren, die im Interesse des Landes und der Tierhalter liegen und zur Verhütung, Bekämpfung oder Feststellung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder zur Verbesserung der Gesundheit von Haustieren beitragen und
    2. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen und deren Kosten übernehmen.
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