§ 5 Aufgaben der Tierhalter

  1. Der Tierhalter verpflichtet sich zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Tiergesundheitsdiensten. Er leistet Hilfestellung bei der Untersuchung der Tiere und erteilt den Tiergesundheitsdiensten Auskünfte über bereits vorhandene betriebliche Daten und Unterlagen.
  2. Der Tierhalter veranlasst die Entnahme und die Einsendung der von den Tiergesundheitsdiensten für erforderlich gehaltenen Proben.
  3. Der Tierhalter bezieht, soweit sich weiterführende Aufgaben für den Hoftierarzt ergeben, den Hoftierarzt in die Zusammenarbeit mit dem Tiergesundheitsdienst ein.
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