§ 6 Sitzung des Verwaltungsrates

  1. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann zu seiner Entscheidungsfindung Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diese haben vor einer Beschlussfassung die Sitzung zu verlassen.
  2. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen.
  3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach geschäftsordnungsgemäßer Einberufung mindestens fünf seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied aus jeder in § 4 Absatz 1 genannten Gruppe anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder oder bei deren Verhinderung die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
  4. Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch als Videokonferenzen durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3. Die Vorgaben für die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.
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