§ 6 Untersuchungseinrichtung

Die Auswahl der Untersuchungseinrichtung für die labordiagnostischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 erfolgt durch den Tiergesundheitsdienst nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

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