§ 6 Verfahren

  1. Das Verfahren für Leistungen nach § 2 richtet sich nach § 15 und den §§ 17 bis 19 TierGesGAG M-V. Auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten an die Tierseuchenkasse kann eine Abschlagszahlung auf die Entschädigung für Tierverluste und auf die Kosten der Tötung der Tiere gewährt werden.
  2. Das Verfahren für Leistungen nach § 3 richtet sich nach § 16 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2472. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten bis zum 20. Januar eines Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn der Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) richten sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung und sind von den dienstleistenden Dritten, dem Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
    Für die vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten oder beauftragten Unternehmen in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und dem beauftragten Unternehmen.
    Die Leistungen für Tierverluste und Aborte werden als Zuschuss direkt an den Tierhalter oder den Berechtigten gewährt. Alle anderen Leistungen werden als Zuschuss an die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten dienstleistenden Dritten (zum Beispiel Tierarzt, Untersuchungseinrichtungen) ohne Mehrwertsteuer gezahlt.
    Für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF sind die automatisierten Untersuchungsaufträge aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden.
  3. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den §§ 4 bis 8 der Tiergesundheitsdienstesatzung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum der erbrachten Leistung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  4. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach § 16 Absatz 2 des TierGesGAG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach dem Schadensfall unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Zahlungsnachweise) an die Tierseuchenkasse zu stellen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates kann in besonderen Härtefällen eine Einzelbeihilfe gewährt werden.
  5. Für die Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 4 sind, soweit die Tierseuchenkasse hierfür eigene Formulare vorsieht, die Antragsformulare der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Formulare stehen auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter tskmv.de/vordrucke-formulare und tskmv.de/beihilfe zur Verfügung oder sind bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte oder bei der Tierseuchenkasse erhältlich.
  6. Die Festsetzung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Tierhalter oder den Berechtigten, Kosten für das jeweilige Verfahren werden nicht erhoben.
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