§ 7 Hobbytierhalter

Für Hobbytierhalter finden die Regelungen der Satzung entsprechende Anwendung. Hobbytierhalter sind Tierhalter, die nicht als Unternehmen eingestuft werden und die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Tiere, für die eine Leistung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 gewährt werden soll, ausüben.

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