§ 7 Kostenregelung

  1. Kosten für die Beratung nach § 4 Absatz 1 werden nicht erhoben.
  2. Kosten für die Entnahme, Einsendung und labordiagnostische Untersuchung von Probenmaterial sowie alle darüber hinausgehenden Kosten im Sinne dieser Satzung trägt der Tierhalter, sofern von der Tierseuchenkasse nichts anderes bestimmt ist.
  3. Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 und weitere mit dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse vereinbarte Leistungen können auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
  4. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Melde- oder Beitragspflicht werden dem Tierhalter die Kosten nach Absatz 1 durch die Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung nach Absatz 3 entfällt entsprechend.
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