§ 7 Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen

  1. Im Einzelfall können Beiträge zur Tierseuchenkasse auf Antrag ganz oder teilweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes
    1. gestundet werden oder
    2. eine Ratenzahlung gewährt werden,wenn besondere Gründe vom Tierhalter nachgewiesen werden, die die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen. Der formlose Antrag ist innerhalb der Fälligkeitsfrist des Beitragsbescheides zu stellen und entsprechend zu begründen.
  2. Die Stundung oder Ratenzahlung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Im Bescheid sind die Stundungsfrist oder, bei Gewährung der Ratenzahlung, die Ratenzahlungstermine und die Höhe der Raten festzusetzen. Die jeweilige Restforderung wird sofort fällig, wenn die Frist für die Zahlung einer Rate nicht eingehalten wird. Die Regelungen nach § 6 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
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