§ 6 Zahlfristen, Verzugszinsen, Beitragsbescheid

  1. Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Für die Nachmeldung sind die Beiträge nach § 3 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des entsprechenden Beitragsbescheides zu entrichten. Der Tierhalter kann die Tierseuchenkasse ermächtigen, die zu entrichtenden Zahlungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Ausstehende Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach § 111 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Kosten und Auslagen, die der Tierseuchenkasse durch die nicht fristgemäße Beitragszahlung entstehen, sowie Kosten und Gebühren für Lastschriftrückbuchungen gehen zu Lasten des Tierhalters.
  2. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, für ausstehende oder nicht fristgerecht gezahlte Beiträge Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 Absatz 2 des BGB zu erheben.
  3. Tierhalter, die bis zum 1. April des jeweiligen Jahres keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie nach § 1 zur Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der Tierseuchenkasse unter der in § 2 Absatz 5 genannten Anschrift unverzüglich melden.
  4. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Aufgabe oder Verringerung des Tierbestandes beziehungsweise der Anzahl von Bienen- oder Hummelvölker im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.
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