§ 8 Aussetzung, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung

  1. Die Auszahlung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 wird ausgesetzt, solange bis etwaige fällige Mahngebühren, Auslagen oder Verzugszinsen, die aus verspäteten Beitragszahlungen oder Rückforderungen resultieren, durch den Tierhalter oder den Berechtigten ausgeglichen worden sind. Fällige Mahngebühren, Auslagen, Verzugszinsen und geringfügige ausstehende Beitragsreste können mit der Beihilfeleistung verrechnet werden.
  2. Für das Entfallen oder die teilweise Gewährung der Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 gelten die §§ 18 und 19 sowie § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Eine teilweise Gewährung der Beihilfe kann auch erfolgen, wenn für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF nicht die automatisierten Untersuchungsaufträge aus der HIT-Datenbank genutzt werden.
  3. Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 können bei Verstoß gegen tierseuchen- und beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern rückwirkend bis zu drei Kalenderjahren von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, zurückgefordert werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.
  4. Die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit der Tierhalter einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 TierGesG hat sowie für Folgeschäden, die über die Regelungen der §§ 15 bis 22 TierGesG hinausgehen.
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