§ 8 Gewährung als De-minimis-Beihilfe

  1. Die Erstattung der Kosten nach § 7 Absatz 3 erfolgen im Rahmen der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 vom 22.02.2019, S. 1) und werden im Umfang ihrer Subventionswerte angerechnet.
  2. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger und den mit ihm in einem einzigen Unternehmen verbundenen Organisationen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 genannten Betrag nicht überschreiten.
  3. Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist die Abgabe einer Erklärung des Tierhalters über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen in dem maßgeblichen Zeitraum.
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