§ 8 Vorsitzender des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter

  1. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers oder zu seiner Wiederwahl weiter. In Sonderfällen entscheidet das Ministerium, wer die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen hat.
  2. Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung bis zur vierfachen Höhe der pauschalen Entschädigung für ein Mitglied des Verwaltungsrates.
  3. Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser hat bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen.
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