§ 9 Aufbewahrungsfristen

Die für die Antragstellung nach § 6 Absatz 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen werden bei der Tierseuchenkasse für die Dauer von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag aufbewahrt, soweit keine anderen gesetzlichen Fristen gelten.

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