Weibliche Zuchtrinder sind Tiere, die bereits mindestens einmal abgekalbt haben.
1.1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Zuchtrindern der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.1.2, dem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 1.1.3, bei tragenden Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.1.4, einem Zu- oder Abschlag für die Fett-/Eiweißleistung nach Nummer 1.1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.1.6.
1.1.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag ist für weibliche Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten drei Auktionstage aus den Zuchtviehauktionen (Herdbuch) aller Auktionsplätze in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen. Für Zuchtrinder, die keine Herdbuchtiere sind, ist ein Abschlag von 200,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Auktionspreis zu berechnen. Die Einstufung eines Tieres als Herdbuchtier ist schriftlich nachzuweisen.
1.1.3. Zuchtwertzuschlag
Ein Zuchtwertzuschlag wird für Herdbuchkühe mit nachgewiesener Exterieurbewertung ab einer Einstufung von 85 Punkten gewährt. Er beträgt 4 % je Punkt, bis maximal 20 % des Grundbetrages.
Bei Zweinutzungsrassen mit Einstufung nach dem 9-Punktesystem wird ab 28 Punkten ein Zuschlag in Höhe von 4 % je weiteren Punkt, bis max. 20 % des Grundbetrages, festgelegt. Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.
1.1.4 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder und Kühe ist für eine durch einen Tierarzt nachgewiesene Trächtigkeit, ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 5 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat festzulegen.
1.1.5 Zuschlag oder Abschlag für die Fett-/Eiweißleistung
Grundlage für einen leistungsabhängigen Zu- oder Abschlag ist die letzte abgeschlossene milchleistungsgeprüfte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung des einzelnen laktierenden Rindes oder, wenn diese nicht vorliegt, die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde.
Der ermittelte Wert wird mit der im Rahmen der Milchleistungsprüfung durch den Milchkontroll- und Rinderzuchtverband e. G. (MRV eG) M-V ermittelten durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in Mecklenburg-Vorpommern (Milchjahr: 1.10.-30.09.) verglichen. Je kg Mehr- oder Minderleistung wird ein Zu- oder Abschlag von 2,00 Euro berechnet. Erfolgt keine Milchleistungsprüfung, kann alternativ aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Fett-/Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen 12 Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen Anzahl der laktierenden Rinder, die durchschnittliche 365-Tage-Leistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete 365-Tage-Fett-/Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages mit der durchschnittlichen 365-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V1 verglichen, die auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse (Milchjahr: 1.10.-30.09.) des Milchkontroll- und Rinderzuchtverbandes e. G. M-V ermittelt wurde. Eine Umrechnung auf die 305-Tage-Leistung erfolgt in diesem Fall nicht.
Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Fett-/Eiweißleistung vorgelegt, ist von einer fiktiven 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung von 410 kg auszugehen.
Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305 Tage Fett / Eiweißleistung haben, ist die Leistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde zu nutzen. Je kg Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung, berechnet aus der Leistung der Mutter oder der Herde, wird ein Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse von 1,50 Euro je kg Differenz zur durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V (Milchjahr: 1.10.-30.09.) in Ansatz gebracht.
1.1.6 Altersbedingte Wertminderung
In Abhängigkeit vom Alter des Tieres sind folgende Abschläge abzuziehen:
- ab dem fünften bis zum siebten Lebensjahr jährlich 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2
- ab dem achten Lebensjahr insgesamt 40 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,53, Handelsklasse O3) bildet dabei die untere Grenze für den zu ermittelnden gemeinen Wert.