Allgemein

Die Grundsätze zur Schätzung des gemeinen Wertes von Rindern oder ihrer verwertbaren Teile für Entschädigungen von Tierverlusten nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes wurden auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen erstellt. Es sind gleichzeitig die Allgemeinen Grundsätze der Tierseuchenkasse von M-V zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren für Entschädigungen von Tierverlusten zu berücksichtigen.

Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und entsprechend den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren. Die Nutzung der HIT-Datenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter bleibt davon unberührt.

Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

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