Anlage 9 – Klassische Schweinepest/Afrikanische Schweinepest
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Anhang I)
- Tiergesundheitsgesetz
- Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518)
- Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806)
- Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
- Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
- Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2021 (AmtsBl. M-V S. 934)
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
- zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
- Blutprobenahmen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest nach den nach Nummer 1.7 und 1.8 genannten Erlassen und
- labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen nach Nummer 3.2 des in Nummer 1.9 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Schweinepest
- Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1.9 genannten Programms mit Zustimmung zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 3,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 10 – Brucellose der Schweine
- Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen- zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung und
- nach Nummer 1 erster Anstrich und zweiter Anstrich Satz 1 sowie Nummer 2 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses.
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Brucellose
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 3,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 11 – Aujeszkysche Krankheit der Schweine
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil V)
- Tiergesundheitsgesetz
- Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen- zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
- zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und
- aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 3,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 12 – Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)
- Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndrom (PRRS) vom 5. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf PRRS-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
- zur Zertifizierung des Status „PRRS-unverdächtiger Bestand“ nach dem in Nummer 5 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms und
- zur Überwachung der PRRS-Antikörpertiterhöhen in zertifizierten PRRS-positiven Beständen nach dem in Nummer 9.1 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf PRRS
- Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
- zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
- Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
- Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen PRRS-Überwachungsplans durch den Schweinegesundheitsdienst und
- regelmäßige Zertifizierung des Bestandes als „PRRS-unverdächtiger Bestand“ oder „PRRS-positiver Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Überwachungsplan
- Zertifikat des Bestandes
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 3,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 13 – Salmonellen beim Schwein
- Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl I, S. 322), die zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBL I, S. 626) geändert worden ist
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 5.08.2020 in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf Salmonellen-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen zur Zertifizierung des Status „Salmonellen überwachter Bestand“ nach den in Nummer 6 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkyschen Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Salmonellen
- Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst
- zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
- Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
- Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen Salmonellen-Überwachungsplanes durch den Schweinegesundheitsdienst und
- Zertifizierung des Bestandes als „Salmonellen überwachter Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Überwachungsplan
- Zertifikat des Bestandes
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 3,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung