Anlage Beiträge (zu § 1 Absatz 1)

Höhe der Beiträge

Für alle in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, für die nach den Nummern 2 bis 7 Beiträge erhoben werden, besteht Meldepflicht. Im Jahr 2025 sind folgende Beiträge zu entrichten:

  1. Mindestbeitrag:
    1. für Tierhalter: 15,00 Euro
      Der Mindestbeitrag wird unabhängig von der gehaltenen Art, dem Alter und der Anzahl der Tiere sowie der Anzahl der gehaltenen Bienen- und Hummelvölker erhoben, sofern der nach den Nummern 2 bis 7 zu erhebende Gesamtbeitrag eines Tierhalters den Mindestbeitrag nicht überschreitet.
    2. für Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen: 50 Euro

    Der Mindestbeitrag wird unabhängig von den im Vorjahr umgesetzten Tierarten nach Nummer 8 Buchstabe a bis e, dem Alter und der Anzahl der Zucht- und Nutztiere erhoben, sofern der nach Nummer 8 zu erhebende Gesamtbetrag des Unternehmens den Mindestbeitrag nicht überschreitet.

  2. Für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 3,30 Euro je Tier.
    1. Für Schweine
      1. in Stallhaltung: 0,90 Euro je Tier,
      2. mit Auslaufhaltung: 2,15 Euro je Tier,
      3. in Freilandhaltung: 8,00 Euro je Tier.

      Für die Einstufung einer Schweinehaltung nach Buchstabe b oder c gelten die Definitionen gemäß § 2 Nummer 10 und 11 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

    2. Für Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen)1: 8,00 Euro je Tier.
  3. Für Schafe, Ziegen und deren Wildarten (einschließlich deren Kreuzungen)2: 1,10 Euro je Tier.
  4. Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere: 1,50 Euro je Tier.
  5. Für Geflügel
    1. Hühnergeflügel
      1. Masthähnchen: 0,065 Euro je Tier,
      2. Bruderhähne: 0,078 Euro je Tier,
      3. Junghennen bis 18. Lebenswoche: 0,123 Euro je Tier,
      4. Legehennen älter als 18. Lebenswoche: 0,146 Euro je Tier,
      5. Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln: 0,325 Euro je Tier;
    2. Truthühner: 0,866 Euro je Tier
    3. Enten und Gänse: 0,087 Euro je Tier,
    4. Eltern-/Großelterntiere in gewerblicher Haltung (Legehennen-, Masthähnchen-, Truthühner-, Enten- und Gänseelterntiere/-großelterntiere): 0,326 Euro je Tier,
    5. Brütereien (Küken): Für die Beitragsberechnung ist die Zahl der durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken der nach Buchstabe a bis d genannten Geflügelarten und deren Beiträge maßgeblich
    6. Laufvögel: 0,65 Euro je Tier,
  6. Für Bienen und Hummeln: 1,50 Euro je Volk.
  7. Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen werden nach der errechneten Tierzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der meldepflichtigen Tierarten wie folgt veranlagt:
    1. für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,70 Euro je Tier,
    2. für Schweine (einschließlich Wildschweine und deren Kreuzungen)1: 2,15 Euro je Tier,
    3. für Schafe und Ziegen (einschließlich deren Wildarten und deren Kreuzungen)2: 1,10 Euro je Tier,
    4. für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere: 2,00 Euro je Tier,
    5. für Geflügel: 0,866 Euro je Tier,

    Für die Beitragsberechnung sind 8 Prozent der im Jahr 2024 umgesetzten Tiere maßgebend.

 

1 Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

2 Wildarten von Schafen und Ziegen (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

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