- Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen- zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
- aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung und
- nach Nummer 1 erster Anstrich und zweiter Anstrich Satz 1 sowie Nummer 2 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses.
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Brucellose
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Amtsärztliche Anordnung für die Untersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier- in Freilandhaltung: 4,50 EUR
- in Stall-/Auslaufhaltung: 3,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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