Anlage 10 – Brucellose der Schweine

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Brucellose-Verordnung
    3. Schweinehaltungshygieneverordnung
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen

    1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung und
    3. nach Nummer 1 erster Anstrich und zweiter Anstrich Satz 1 sowie Nummer 2 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Brucellose
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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