- Rechtsvorschriften
Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Capriner-Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern – SRLV-Landesprogramm – vom 19. Dezember 2024 (AmtsBl. M-V 2025 S. 126) - Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen einer Erstuntersuchung und den Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 des nach Nummer 1 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
- für die Anerkennung nach Nummer 4.1 des nach Nummer 1 genannten Programms nach Entfernung oder Separierung der positiven Tiere in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
- für die Aufrechterhaltung des Status „SRLV unverdächtiger Betrieb“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen nach Nummer 4.2 des nach Nummer 1 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zur Abklärung eines serologisch fraglichen oder unplausiblen Befundes von SRLV-Antikörper frühestens vier Wochen nach Befunderhebung aus einer der nach Nummer 2.1 und 2.2 genannten Untersuchung
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
- Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
- zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
- Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1 genannten Programm
- Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten bestandsspezifischen Maßnahmen
- Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „SRLV unverdächtiger Betrieb“ durch das zuständige VLA
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Sanierungsplan und dessen Fortschreibung
- Anerkennungsbescheinigung des Betriebes für Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe b
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier: 3,60 EUR - labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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