Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Capriner-Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern – SRLV-Landesprogramm – vom 19. Dezember 2024 (AmtsBl. M-V 2025 S. 126)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen einer Erstuntersuchung und den Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 des nach Nummer 1 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die Anerkennung nach Nummer 4.1 des nach Nummer 1 genannten Programms nach Entfernung oder Separierung der positiven Tiere in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
      2. für die Aufrechterhaltung des Status „SRLV unverdächtiger Betrieb“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen nach Nummer 4.2 des nach Nummer 1 genannten Programms
    3. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zur Abklärung eines serologisch fraglichen oder unplausiblen Befundes von SRLV-Antikörper frühestens vier Wochen nach Befunderhebung aus einer der nach Nummer 2.1 und 2.2 genannten Untersuchung
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1 genannten Programm
      2. Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten bestandsspezifischen Maßnahmen
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „SRLV unverdächtiger Betrieb“ durch das zuständige VLA
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Sanierungsplan und dessen Fortschreibung
      3. Anerkennungsbescheinigung des Betriebes für Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe b
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Cookie Consent mit Real Cookie Banner