- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
- Tiergesundheitsgesetz
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virusdiarrhoe bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-33100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Die beihilfebegünstigten Maßnahmen richten sich nach dem vom zuständigen VLA für den jeweiligen Betrieb festgelegten Überwachungsverfahren des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses und werden entweder nach Nummer 2.1 oder 2.2 und 2.3 gewährt- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
- von allen Rindern in Milchkuh- und Jungrinderaufzuchtbeständen, die nach Nummer 4.2.1.2 des Erlasses zu untersuchen sind und
- von allen Rindern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.2.1.3 des Erlasses zu untersuchen sind
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Labordiagnostische Untersuchungen von Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom nach Nummer 4.1
- von allen neugeborenen Kälbern in Milchkuhbeständen, die aufgrund der Bewertung der Ergebnisse aus dem 2024 geführten serologischen BVD-Screening nach Nummer 4.1.1 Sätze 2 und 3 des Erlasses, zu untersuchen sind
- von allen neugeborenen Kälbern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.1.2 zu untersuchen sind und die nicht optional an einer serologischen Überwachung nach Nummer 4.2.1.1 und Nummer 4.2.1.3 des Erlasses teilnehmen
- Blutprobenahme und labordiagnostische Untersuchung auf BVDV-Antikörper einmal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVD-Infektion geimpften Rinder im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“) in Betrieben mit Mutterkuhhaltung nach Nummer 4.1.2 des Erlasses.
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
- unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die BVDV-Antikörper-Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.1 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers