- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
- Tiergesundheitsgesetz
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper zweimal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rindern im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“)
- labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
- unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
- Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die BVDV-Untersuchung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme