In begründeten Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine zu schätzen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung ist eine durchschnittliche Ge-wichtszunahme von 700 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 25 kg Le-bendgewicht auszugehen.
Der Tag der Einstallung und der Tag der Ausstallung/Tötung/Tag des Verendens werden bei der Ermittlung der Haltungstage nicht berücksichtigt. Für die Umrech-nung auf das Schlachtgewicht gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.
Die Gründe, derentwegen auf das Wiegen der Schweine verzichtet worden ist, sind im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu begründen.