Der veranlagte Beitrag muss nach Zugang des Beitragsbescheides innerhalb von vier Wochen vollständig eingegangen sein. Bei Nachbescheiden gilt eine Zahlfrist von zwei Wochen nach Zugang. Für die Fristberechnung gilt die Buchung des Zahlungseinganges. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.