Nachgemeldet werden muss, wenn
- nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet, die Tierhaltung begonnen, wieder aufgebaut bzw. aufgenommen wird
- Tiere einer nicht vorhandenen Tierart neu aufgenommen werden oder
- sich die Tierzahl bei einer bereits gemeldeten Tierart um mehr als fünf Prozent durch Zugänge aus anderen Tierbeständen erhöht, mindestens aber um mehr als 10 Tiere bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker