Schutz vor BHV1-Infektionen in Rinder haltenden Betrieben

Schutz vor BHV1-Infektionen in Rinder haltenden Betrieben
Biosicherheitsmaßnahmen – unerlässlich zum Schutz vor BHV1-Infektionen in Rinder haltenden Betrieben

Deutschland ist seit dem Frühjahr 2017 ein anerkanntes BHV1-freies Gebiet (Artikel-10-Gebiet nach der
Richtlinie 64/432/EWG). Trotzdem muss in Deutschland immer noch in einzelnen Fällen der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion in Rinder haltenden Betrieben festgestellt werden.
In dem BHV1-freien Gebiet sind die Rinderbestände aufgrund des bestehenden Impfverbotes ungeschützt
und somit voll empfänglich für eine BHV1-Infektion. Diese derzeit sehr sensible Phase in der
Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status macht die Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen zur
Infektionsprophylaxe für jeden Rinderhalter absolut notwendig.
Geringe Nachlässigkeiten im Seuchenschutz können zu großen Schäden führen. Deshalb sollten Sie die
Biosicherheitsmaßnahmen in Ihrem Betrieb überprüfen und alles dafür tun, dass Tierseuchenerreger
weder in den Bestand eingeschleppt, noch aus dem Bestand verschleppt werden können. Diese Forderung
wurde für alle Tierhalter in § 3 des Tiergesundheitsgesetzes festgeschrieben. Im Folgenden haben wir
wichtige Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

Personenverkehr

  • Stellen Sie betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel bzw. Einmalkleidung für betriebsfremde
    Besucher (Tierarzt, Viehhändler, Besamer, Berater u. a.) zur Verfügung und achten auf ihre
    Verwendung.
  • Richten Sie an den Stalleingängen funktionstüchtige Stiefeldesinfektionsvorrichtungen ein und
    achten auf die Benutzung.
  • Beschränken Sie den Besucherverkehr auf das absolut notwendige Maß und überlegen Sie, wie Sie
    an „Tagen des offenen Hofes“ oder anderen Veranstaltungen den direkten und indirekten Tierkontakt
    durch Besucher vermeiden.

Viehverkehr

  • Kaufen Sie nur Rinder aus BHV1-freien Betrieben in Artikel 10-Regionen zu.
  • Bei Zukauf von Tieren fordern Sie zur Sicherheit über den Gesundheitsstatus des Herkunftsbestandes
    eine aktuelle und gültige amtstierärztliche Bescheinigung zur BHV1-Freiheit des Herkunftsbestandes
    ein. Beachten Sie, dass die letzte Bestandsuntersuchung im Herkunftsbestand nicht länger als
    maximal 12 Monate zurück liegt.
  • Die Durchführung einer Quarantäne und Untersuchung der Zukaufstiere vor der Einstallung bringt
    größte Sicherheit der Einstallung gesunder Tiere, nicht nur bezogen auf den BHV1-Status.
  • Zukaufstiere sollten direkt von dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsbetrieb transportiert werden
    (keine Sammeltransporte, Sammelstelle, Zwischenstopp im Händlerstall).
  • Lassen Sie Viehtransportfahrzeuge generell nicht durch den Tierbestand fahren, sondern am Rand
    des Betriebes be- und entladen.

Andere Übertragungsmöglichkeiten?

  • Prüfen Sie, ob ihr Betrieb andere Kontakte zu Rinderbetrieben hat. Der Kontakt durch gemeinsam
    genutzte Technik oder Lieferfahrzeuge, die mehrere Betriebe hintereinander anfahren, ist ein BHV1-
    Übertragungsrisiko. Eine entsprechende Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Technik
    muss zwingend erfolgen.
  • Die Lagerung von Kadavern muss am Rand des Betriebes erfolgen, damit das Fahrzeug der
    Tierkörperbeseitigung nicht über das Betriebsgelände fährt.
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