Informationsblatt für Tierhalter 2021

Informationsblatt für Tierhalter 2021

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

NEU im Beitragsjahr 2021 ist, dass auch Halter von Pferden, einschließlich Ponys, Esel, Maulesel und Maultieren einen Beitrag entrichten müssen. Je gehaltenes Tier sind 2,50 € zu zahlen.

Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) in M-V
In den letzten Wochen haben einige Tierhalterinnen und Tierhalter Post von ihrem Veterinäramt bekommen. Sie wurden aufgefordert Ihren Tierbestand anzuzeigen.

Was steckt dahinter?
Die Veterinärämter und die Tierseuchenkasse bereiten die Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) vor. Mit diesem zBR soll es später möglich sein, dass sich Tierhalter für ihre Erstanmeldung nur noch an eine Stelle wenden müssen.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die sich bisher nicht im Veterinäramt angemeldet haben, werden gebeten, ihre Anmeldung nachzuholen. Sie erhalten vom Veterinäramt eine Registriernummer (HIT-Nummer).

Was ist mit Ihrer Meldung bei der Tierseuchenkasse?

  • Melden Sie uns wie bisher Ihren Tierbestand zum Stichtag 3. Januar.
  • Melden Sie jeden nachträglichen Zukauf.

Kontrollieren Sie bitte Ihre Registriernummer (HIT-Nummer) auf Aktualität und Gültigkeit. Ergänzen bzw. korrigieren Sie gegebenenfalls.
Zahlen Sie pünktlich und vollständig Ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse.
Halten Sie die Hygienemaßnahmen ein.

Welche Ansprüche ergeben sich für Sie?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, wenn in Ihrem Bestand eine anzeigepflichtige Tierseuche ausbricht.
Sie haben Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.

Bitte denken Sie an Ihren Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2021 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihres Amtlichen Erhebungsbogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A, B oder C.
Senden Sie den Antrag ab. Senden Sie den Antrag auch dann ab, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Informationsblatt für Tierhalter 2020

Informationsblatt für Tierhalter 2020

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

sichern Sie sich Ihre Ansprüche! Dazu müssen Sie nur einige Dinge tun. Welche sind das? Um das zu erfahren, lesen Sie einfach weiter.

Welche Ansprüche haben Sie als Tierhalterin oder Tierhalter?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in Ihrem Bestand.
Sie haben auch Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.

Was müssen Sie unternehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern?

  • Melden Sie uns Ihre Tierbestände – immer zum Stichtag 3. Januar.
  • Melden Sie jeden nachträglichen Zukauf.
  • Zahlen Sie Ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse.
  • Halten Sie die Hygienemaßnahmen ein.

Müssen Sie noch mehr unternehmen oder ist das schon alles?
Ach ja, der Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2020 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite des Tierzahlmeldebogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A bis C.
Senden Sie den Antrag ab. Auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.

Haben Sie nun alles zur Sicherung Ihrer Ansprüche unternommen?
Ja schon.
Aber folgenden Hinweis möchten wir Ihnen gern noch mit auf den Weg geben:
Wenn Sie in Ihrem Tierbestand den Verdacht einer ansteckenden Tierkrankheit haben,

  • melden Sie den Verdacht schnellst möglich dem Veterinäramt.
  • Folgen Sie den Anweisungen des Veterinäramtes.
  • Falls sich der Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche bestätigt: Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Entschädigung an uns.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Informationen für Tierhalter

Informationen für Tierhalter

Die Tierseuchenkasse informiert


Sichern Sie sich Ihre Ansprüche!
Beachten Sie bitte die Einhaltung aller Voraussetzungen!

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
auch in diesem Jahr möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise geben.
In den letzten Jahren gab es wiederholt Geflügelpestfälle in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland wäre für die Schweinehalter mit immensen wirtschaftlichen Schäden verbunden.

Um die Gefahr von Erregereinschleppungen in Haustierbestände zu reduzieren, wurden u. a. in der Geflügelpest-Verordnung sowie in der Schweinehaltungshygieneverordnung sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt. Damit verpflichtet der Gesetzgeber die Geflügel- und Schweinehalter, ihre und andere Bestände durch seuchenhygienische Schutzmaßnahmen vor dem Ausbruch einer Seuche zu schützen. Auch für andere Tierarten, wie Rinder, Schafe, Ziegen oder Bienenvölker gelten Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierbestände.

Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat das auch Auswirkungen auf die Leistungen der TSK M-V, denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigung. Nur bei geringer Schuld kann eine teilweise Entschädigung erfolgen.

Beachtung und Umsetzung der Biosicherheit                √

Eine weitere Voraussetzung für die Sicherung der Leistungen der TSK M-V ist die korrekte Meldung und Nachmeldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Bitte vergessen Sie auch nicht die Nachmeldung, wenn sich die Tierzahl im laufenden Jahr auch nur kurzzeitig gegenüber der zum Stichtag gemeldeten Tierzahl erhöht bzw. neue Tierarten hinzukommen.

Fristgerechte Tierzahlmeldung und Nachmeldung      √
                                                                                                                     ⇒  Beitragssatzung
Fristgerechte und vollständige Beitragszahlung           √                                      


Für die Sicherung Ihrer Ansprüche gegenüber der TSK M-V ist eine fristgerechte und vollständige Antragstellung zu beachten. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Beihilfeantrag muss vor einer Probenahme oder anderen Maßnahmen, am besten mit der Tierzahlmeldung, in der TSK M-V vorliegen.
Im Tierseuchenfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihr zuständiges Veterinäramt. Das Veterinäramt ordnet nicht nur die Bekämpfungsmaßnahmen an, es nimmt auch die Schätzung Ihres Tierbestandes vor und unterstützt Sie bei Ihrer fristgerechten und vollständigen Antragstellung auf eine Entschädigung.

Fristgerechte und vollständige Antragstellung           √     ⇒  Beihilfesatzung

Um sich Ihre Leistungsansprüche zu sichern, möchten wir Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht sowie die fristgerechte und vollständige Antragstellung.

Die Ihnen in diesem Schreiben gegebenen Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, weitere Informationen finden Sie unter www.tskmv.de und erhalten Sie in Ihrem zuständigen Veterinäramt in Ihrem Landkreis.

Ihre Tierseuchenkasse

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