§ 2 Meldepflicht, Berechnungsgrundlage

  1. Tierhalter, die Tiere einschließlich Bienen und Hummeln in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen, die Anschrift und die zwölfstellige Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung1 oder gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung2 sowie die Art und die Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker mitzuteilen. Soweit für die Beitragserhebung erforderlich, ist auch das Alter, das Gewicht, die Nutzungsrichtung und die Haltungsform anzugeben. Zusätzlich wird bei Rindern die Anzahl der Tiere zum Stichtag durch die Tierseuchenkasse aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) erhoben. Weicht die vom Tierhalter gemeldete Tierzahl von der in der HIT-Datenbank ab, wird die höhere Tierzahl der Beitragsveranlagung zu Grunde gelegt.
  2. Im Fall von Geflügelhaltungen ist zum Stichtag der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben. Geflügelhalter, bei denen am Stichtag
    1. kein Geflügel vorhanden ist oder
    2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz auch nur kurzzeitig gehalten werden soll) abweicht,

    haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres zu melden. Die Nachmeldepflichten nach § 3 bleiben unberührt. Beitragsmaßstab bei den Geflügelhaltern ist, abweichend von § 1 Absatz 2, der geschätzte Jahreshöchstbestand.

  3. Betreiber von Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel erwerben und veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im jeweiligen Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere anzugeben. Werden Tiere der in Satz 1 genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere als Tierbestand im Sinne von Absatz 1 zu melden. Für Satz 1 und 2 gilt die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1.
  4. Die Meldung ist unter Verwendung des von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogens oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de vorzunehmen. Erfolgt bis zu dem im Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht des Tierhalters entfällt, zunächst der Beitragserhebung die Tierzahlen oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Beiträge an Hand der Vorjahrestierzahlen entbindet die Tierhalter jedoch nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierzahlen oder einer höheren Anzahl von Bienen- und Hummelvölkern zum Stichtag 3. Januar des Jahres.
  5. Erhält der Tierhalter, der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens oder einer Viehsammelstelle keinen amtlichen Erhebungsbogen, so ist er verpflichtet, diesen oder die Zugangsdaten für die elektronische Meldung bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern, Behördenzentrum Block C, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung anzufordern.
  6. Werden für zurückliegende Jahre nicht gemeldete oder nicht vollständig gemeldete Tierhaltungen bekannt, kann die Tierseuchenkasse die Beiträge bis zu drei Jahre rückwirkend nachberechnen und veranlagen.

 

1 i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

2 i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist

§ 1 Beitragspflicht, Stichtag

  1. Für in Mecklenburg-Vorpommern gehaltene Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild, Fische, Bienen und Hummeln sind vom Tierhalter Beiträge an die Tierseuchenkasse gemäß der Anlage zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich festgesetzt. Für die Festsetzung gelten § 5 Absatz 1 Nummer 8 und § 16 Absatz 2 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse entsprechend.
  2. Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
  3. Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner