Höhe der Beiträge
Für alle in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, für die nach den Nummern 2 bis 7 Beiträge erhoben werden, besteht Meldepflicht. Im Jahr 2022 sind folgende Beiträge zu entrichten:
- Mindestbeitrag:
- für Tierhalter: 5,00 Euro
Der Mindestbeitrag wird unabhängig von der gehaltenen Art, dem Alter und der Anzahl der Tiere sowie der Anzahl der gehaltenen Bienen- und Hummelvölker erhoben, sofern der nach den Nummern 2 bis 7 zu erhebende Gesamtbeitrag eines Tierhalters den Mindestbeitrag nicht überschreitet. - für Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen: 50 Euro
- Für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 1,90 Euro je Tier.
- Für Schweine
- in Stallhaltung: 1,15 Euro je Tier,
- in amtlich kontrollierten Beständen mit einem anerkannten Hygieneprogramm: 0,80 Euro je Tier,
- mit zeitweiliger Auslaufhaltung: 2,15 Euro je Tier,
- in Freilandhaltung: 8,00 Euro je Tier.
Halter von Schweinen, die ihre Tiere ausschließlich in Ställen halten und zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung der Tierseuchenkasse nachgewiesen haben, dass ihr Bestand über eine Anerkennung als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806) verfügt, werden für ihren Schweinebestand mit dem Beitragssatz nach Buchstabe b veranlagt. Später eingereichte Anerkennungsbescheinigungen werden im laufenden Beitragsjahr nicht mehr wirksam. Die für die Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erforderlichen Unterlagen müssen der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen oder wird die Anerkennung widerrufen oder erfolgt im Beitragsjahr ein Rücktritt von dem vorgenannten freiwilligen Verfahren, ist dieses der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen erfolgt eine Beitragsneuberechnung nach Buchstabe a. Für Bestände mit zeitweiliger Auslaufhaltung oder genereller Freilandhaltung ist die Beitragserhebung nach Buchstabe b ausgeschlossen. Für die Einstufung einer Schweinehaltung nach Buchstabe c oder d gelten die Definitionen gemäß § 2 Nummer 10 und 11 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
- Für Schafe und Ziegen älter als 9 Monate: 1,00 Euro je Tier.
- Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere: 2,50 Euro je Tier.
- Für Geflügel
- Hühner
- Masthähnchen: 0,04 Euro je Tier,
- Bruderhähne: 0,05 Euro je Tier,
- Junghennen bis 18. Lebenswoche: 0,06 Euro je Tier,
- Legehennen älter als 18. Lebenswoche: 0,08 Euro je Tier,
- Sonstige Hühner (einschließlich Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln): 0,028 Euro je Tier;
- Truthühner: 0,32 Euro je Tier
- Enten und Gänse: 0,04 Euro je Tier,
- Eltern-/Großelterntiere in gewerblicher Haltung (Legehennen-, Masthähnchen-, Truthühner-, Enten- und Gänseelterntiere/-großelterntiere): 0,20 Euro je Tier,
- Brütereien (Küken): Für die Beitragsberechnung ist die Zahl der durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken der nach Buchstabe a bis d genannten Geflügelarten und deren Beiträge maßgeblich
- Laufvögel: 0,50 Euro je Tier,
- Tauben sind meldefrei, von der Erhebung der Beiträge wird abgesehen.
- Für Bienen und Hummeln: 1,50 Euro je Volk.
- Fische sind meldefrei, von der Erhebung der Beiträge wird abgesehen.
- Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen werden nach der errechneten Tierzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der meldepflichtigen Tierarten wie folgt veranlagt:
- für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 1,50 Euro je Tier,
- für Schweine: 1,50 Euro je Tier,
- für Schafe und Ziegen: 1,00 Euro je Tier,
- für Pferde: 2,00 Euro je Tier,
- für Geflügel: 0,0415 Euro je Tier,
Für die Beitragsberechnung sind 8 Prozent der im Jahr 2021 umgesetzten Tiere maßgebend.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Tierseuchenkasse vom 4. Dezember 2017 (Amtsblatt M-V S. 624), die zuletzt durch die Fünfe Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 17. November 2021 (AmtsBl. M-V/AAZ. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Tierhalter ist nach § 2 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.
- Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand oder ein Bienen- oder Hummelstand neu gegründet oder werden Tiere einer nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.
- Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung bis zu zehn Tieren oder bis zu fünf Bienen- oder Hummelvölker beträgt.
- Für die Nachmeldung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend. Die Tierseuchenkasse erhebt in diesen Fällen nachträglich Beiträge entsprechend § 1 Absatz 1.
- Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn für die gemeldeten Tiere oder Bienen- und Hummelvölker die Beiträge zum Zeitpunkt des Halterwechsels bereits entrichtet wurden und der gemeldete Tierbestand, Bienen- oder Hummelstand
- im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht; das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
- in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zumindest teilweise Personenidentität besteht,
- insgesamt oder teilweise veräußert und von einem neuen oder dem bisherigen Tierhalter in denselben Stallungen, Bienen- oder Hummelständen weitergeführt wird,
- sich zeitweise in der Obhut eines anderen Tierhalters befindet.
Für die Übertragung der Tierdaten und der anrechenbaren Beiträge nach Satz 1 Buchstabe c und d ist durch den aufnehmenden Tierhalter die schriftliche Zustimmung des abgebenden Tierhalters einzuholen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.
- Tierhalter, die Tiere einschließlich Bienen und Hummeln in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen, die Anschrift und die zwölfstellige Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung1 oder gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung2 sowie die Art und die Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker mitzuteilen. Soweit für die Beitragserhebung erforderlich, ist auch das Alter, das Gewicht, die Nutzungsrichtung und die Haltungsform anzugeben. Zusätzlich wird bei Rindern die Anzahl der Tiere zum Stichtag durch die Tierseuchenkasse aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) erhoben. Weicht die vom Tierhalter gemeldete Tierzahl von der in der HIT-Datenbank ab, wird die höhere Tierzahl der Beitragsveranlagung zu Grunde gelegt.
- Betreiber von Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel erwerben und veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im jeweiligen Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere anzugeben. Werden Tiere der in Satz 1 genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere als Tierbestand im Sinne von Absatz 1 zu melden. Für Satz 1 und 2 gilt die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1.
- Die Meldung ist unter Verwendung des von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogens oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de vorzunehmen. Erfolgt bis zu dem im Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht des Tierhalters entfällt, zunächst der Beitragserhebung die Tierzahlen oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Beiträge an Hand der Vorjahrestierzahlen entbindet die Tierhalter jedoch nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierzahlen oder einer höheren Anzahl von Bienen- und Hummelvölkern zum Stichtag 3. Januar des Jahres.
- Erhält der Tierhalter, der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens oder einer Viehsammelstelle keinen amtlichen Erhebungsbogen, so ist er verpflichtet, diesen oder die Zugangsdaten für die elektronische Meldung bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern, Behördenzentrum Block C, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung anzufordern.
- Werden für zurückliegende Jahre nicht gemeldete oder nicht vollständig gemeldete Tierhaltungen bekannt, kann die Tierseuchenkasse die Beiträge bis zu drei Jahre rückwirkend nachberechnen und veranlagen.
1 i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)
2 i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist