§ 3 Beihilfen

  1. Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten und Zoonosen im Zusammenhang mit unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen und Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und der Artikel 6, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewähren.
  2. Der Umfang der beihilfefähigen Maßnahmen und die Höhe der Beihilfen werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen; dabei dürfen die Beihilfehöchstsätze die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfen müssen nicht zwingend kostendeckend sein.
  3. Beihilfen nach Absatz 1 können gewährt werden:
    1. als Zuschuss für Tierverluste, die nachweislich aus Anlass von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen entstehen,
    2. als Zuschuss für Kosten der Tötung seuchenkranker, seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Tiere,
    3. als Zuschuss für Impfmaßnahmen und Maßnahmen diagnostischer Art, einschließlich der Entnahme von Proben,
    4. als Zuschuss für Maßnahmen, die der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen oder
    5. als Zuschuss für Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von Maßnahmen nach Buchstabe d eingetreten sind.
  4. Im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Beihilfe:
     
    − bei Rindern bis zu
     
     
     
    − bei Schweinen bis zu
     
     
    − bei Schafen und Ziegen bis zu
     
     
     
     
    250 Euro je Kuh oder Zuchtbulle
    200 Euro je tragende Färse
    100 Euro je Jung- oder Mastrind
    40 Euro je Kalb unter sechs Monate
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    40 Euro je Schwein über drei Monate
    10 Euro je Ferkel
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    10 Euro je Lamm über drei Monate
    10 Euro je Lamm unter drei Monate
     

    − bei sonstigen, der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten nach den jeweiligen in der Beitragssatzung getroffenen Festlegungen
    Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung der in § 14 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V genannten Aufsichtsbehörde höhere Beihilfesätze vorsehen, sofern dies zur wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen geboten ist. Der Beihilfesatz darf jedoch 100 Prozent des gemeinen Wertes der Tiere sowie die Höchstsätze nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 TierGesG nicht überschreiten. In den Fällen der Verwertung von Tieren durch Schlachtung sind die erzielten Schlachterlöse bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen.

§ 2 Entschädigungen

  1. Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des § 15 TierGesGAG M-V in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 TierGesG.
  2. Die Tierseuchenkassen erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, unter Beachtung des § 18 Absatz 4 und des § 22 Absatz 3 TierGesG zusätzlich die Kosten der Verwertung oder Tötung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG. Ist für die Tötung der Tiere von der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 20221, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 20132, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 und der Verordnung (EU) 2021/690 der Kommission vom 28. April 20215 sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz6 (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung7 und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
  2. Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
  3. Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
  4. Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.

 

[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung

[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[4] zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1)

[5] zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S.1)

[6] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

[7] vom 23. November 2015 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 687), die durch die Satzung vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 243) geändert worden ist

Cookie Consent mit Real Cookie Banner