Influenzavirus-Infektionen bei Geflügel früh erkennen – Einschleppung vermeiden

Influenzavirus-Infektionen bei Geflügel früh erkennen – Einschleppung vermeiden

Infektionen mit aviären Influenzaviren, insbesondere mit hochpathogenen Erregern (Geflügelpest), können neben dem Leiden für die betroffenen Tiere zu massiven Verlusten in Geflügelhaltungen und zu schweren wirtschaftlichen Folgen für den Handel führen. Je früher die Infektionen entdeckt werden, umso eher kann es gelingen, das Ausbruchsgeschehen einzudämmen und die Schäden gering zu halten.

Es ist daher von größter Bedeutung, dass die tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen (§ 4 Geflügelpest-Verordnung) zur frühen Erkennung von Infektionen mit aviären Influenzaviren strikt eingehalten werden: Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einem erheblichen Absinken der Legeleistung oder der Futter- und Wasseraufnahme, so hat der Tierhalter unverzüglich den Bestandstierarzt oder zuständigen Amtstierarzt zu informieren, der daraufhin Abklärungsuntersuchungen zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen wie z.B. der Geflügelpest durch geeignete Untersuchungen veranlasst.. Das gleiche gilt für Geflügelbestände, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, wenn über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder ein Rückgang der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % eintritt.

Darüber hinaus kommt Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen, auch Kleinbetrieben, eine hohe Bedeutung zu, um die Einschleppung von aviären Influenzaviren zu vermeiden. Auf das dazu vorliegende Merkblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes MecklenburgVorpommern wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Es wird ferner darauf verwiesen, dass im Tierseuchenfall ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes nur besteht, wenn ein Tierbestand und die Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Tierseuchenkasse korrekt gemeldet und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden.

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