§ 4 Ausnahmen von der Beitragspflicht, Nacherhebung von Beiträgen

  1. Für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere einschließlich Bienen und Hummeln sowie für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist werden keine Beiträge erhoben.
  2. Für Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, die Tierhaltern mit dem Betriebssitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gehören und nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag von einer Beitragserhebung abgesehen werden, sofern nachgewiesen wird, dass diese Tiere bei der für den Betriebssitz zuständigen Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet wurden und der Beitrag entrichtet wurde. Die Meldeverpflichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bleibt für diese Tiere gegenüber der Tierseuchenkasse von M-V unberührt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für diese Tiere und deren Nachzucht besteht dann jedoch nicht.
  3. Reichen die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben im Sinne von § 15 des TierGesGAG M-V in dem jeweiligen Beitragsjahr bei einer Tierart nicht aus, können im Wege eines Umlageverfahrens für alle beitragspflichtigen Tiere dieser Tierart oder für Bienen- und Hummelvölker zusätzliche Beiträge nacherhoben werden. Der für jedes Tier, Bienen- oder Hummelvolk zusätzlich zu erhebende Beitrag darf die Höhe des für das Jahr jeweils festgelegten Betrages nicht überschreiten. Eine Gewährung von Rabatt bleibt bei der Beitragsnacherhebung unberücksichtigt. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse hat die Höhe und die Fälligkeit der zusätzlichen Beiträge sowie den zur Beitragsnachzahlung verpflichteten Kreis von Tierhaltern in einer gesonderten Satzung festzusetzen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
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