1.1. Zuchteber

1.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtebern ergibt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer (= 1.095 Tage) aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers nach Nummer 1 derselben Körklasse, abzüglich der altersbedingten Wertminderung.
Zuchteber aus Besamungsstationen sind leistungsabhängig zu bewerten. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
Bei Suchebern entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert für Eber.

1.1.2. Altersbedingte Wertminderung

Für die Berechnung der altersbedingten Wertminderung wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 1.095 Tagen festgelegt.
Der um den Schlachtwert des Ebers (M1-Notierung x 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert:

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{Grundbetrag\;-\;Schlachtwert}{1095}\;\times\;Tage\;im\;Bestand

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