2.1. Weibliche Zuchtrinder

Weibliche Zuchtrinder der Fleischrassen sind Kühe (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere), die bereits mindestens einmal gekalbt haben.

2.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (GW) setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.1.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.1.3. für Herdbuchtiere, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.1.4., und einen Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.1.5. zusammen.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert\;+\;Traechtigkeit\;-\;altersbedingte\;Wertminderung

2.1.2. Grundbetrag

Der Grundbetrag (GB) für Herdbuchtiere wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.

2.1.3. Zuchtwertzuschlag

Ein Zuchtwertzuschlag (ZW) kann nur Herdbuchtieren mit Einstufung (Noten für Typ und Skelett) gewährt werden.

Herdbuchtieren ohne Einstufung und Gebrauchstieren wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.

Die Höhe des Zuchtwertzuschlages (in % des Grundbetrags nach Nummer 2.1.2.) richtet sich nach der Summe der Einstufungsnoten für Typ und Skelett (T + S) und ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Summe Typ und Skelett1415161718
ZW in v. H. des GB4 v. H.8 v. H.12 v. H.16 v. H.20 v. H.

Tabelle: Höhe des Zuchtwertzuschlages als prozentualer Anteil des Grundbetrages in Abhängigkeit der Einstufung der Noten für Typ und Skelett

2.1.4. Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von

  1. 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat

 

festzulegen.

2.1.5. Altersbedingter Wertminderung

Die altersbedingte Wertminderung beträgt 7 % (Herdbuchtiere) oder 5 % (Gebrauchstiere) des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.3.3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.

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