Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen
- Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 7
- Tiergesundheitsgesetz und der nach § 6 erlassenen Verordnungen
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der durch den Erlass vom 26. August 2014 (unveröffentlicht, Aktenzeichen: VI-530-721-11390), geändert worden ist
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
- Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
- Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2:
- Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch die Hoftierärztin oder den Hoftierarzt entsprechend der jeweils geltenden Richtlinie des LALLF und der Inanspruchnahme des Kurierdienstes dieser Einrichtung oder des Sektionsfahrzeuges der Firma SecAnim GmbH in 17139 Malchin, An der Landwehr.
- Durchführung von Sektionen auf Anweisung der Hoftierärztin oder des Hoftierarztes nach Absprache mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse.
- Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind. Für darüber hinausgehende Untersuchungen sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
- Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
- Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
- Abrechnungsbeleg der Tierärztin oder des Tierarztes über die Probenahme
- Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
- Höhe der Beihilfe
- Abortabklärung
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) geändert worden ist
- Sektionen 8
- Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- CEM
- Probenahme
- Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
- Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
- Probenahme
- EVA
- Probenahme
- Blutprobe 3,60 EUR
- Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
- Probenahme
- Abortabklärung
8 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung
5 einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
6 einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
7 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)