Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung
- Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis nach Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
- Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- • amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier: 3,10 EUR - labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen
- Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
- Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
- Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
- Tiergesundheitsgesetz
- TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
- Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
- zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
- Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
- Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
- Höhe der Beihilfe
Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR
Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen
- Rechtsvorschriften
Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Capriner-Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern – SRLV-Landesprogramm – vom 19. Dezember 2024 (AmtsBl. M-V 2025 S. 126) - Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen einer Erstuntersuchung und den Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 des nach Nummer 1 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
- für die Anerkennung nach Nummer 4.1 des nach Nummer 1 genannten Programms nach Entfernung oder Separierung der positiven Tiere in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
- für die Aufrechterhaltung des Status „SRLV unverdächtiger Betrieb“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen nach Nummer 4.2 des nach Nummer 1 genannten Programms
- Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zur Abklärung eines serologisch fraglichen oder unplausiblen Befundes von SRLV-Antikörper frühestens vier Wochen nach Befunderhebung aus einer der nach Nummer 2.1 und 2.2 genannten Untersuchung
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
- Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
- zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
- Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1 genannten Programm
- Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten bestandsspezifischen Maßnahmen
- Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „SRLV unverdächtiger Betrieb“ durch das zuständige VLA
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Sanierungsplan und dessen Fortschreibung
- Anerkennungsbescheinigung des Betriebes für Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe b
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
Blutprobe je Tier: 3,10 EUR - labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Anlage 17 – Blauzungenkrankheit der Schafe und Ziegen
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
- Tiergesundheitsgesetz
- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
- Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
- Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Bestandsdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
- Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfungen je Schaf oder Ziege nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
- Höhe der Beihilfe 15
- Bestandsgebühr je Beihilfeempfänger: 20,00 EUR
- Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR
15 Kosten für die Eintragung der Impfungen in der HIT-Datenbank und für eventuell auftretende Impfschäden am Tier sind nicht entschädigungs- und beihilfefähig