Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil V)
Tiergesundheitsgesetz
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
Schweinehaltungshygieneverordnung
Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
Beihilfebegünstigte Maßnahmen Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und
aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
Höhe der Beihilfe
Probenahme Blutprobe je Tier
in Freilandhaltung: 3,50 EUR
in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung