Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl I, S. 322), die zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBL I, S. 626) geändert worden ist
Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 5.08.2020 in der jeweils geltenden Fassung
Beihilfebegünstigte Maßnahmen
labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf Salmonellen-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen zur Zertifizierung des Status „Salmonellen überwachter Bestand“ nach den in Nummer 6 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkyschen Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Salmonellen
Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst
zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen Salmonellen-Überwachungsplanes durch den Schweinegesundheitsdienst und
Zertifizierung des Bestandes als „Salmonellen überwachter Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
Betrieblicher Überwachungsplan
Zertifikat des Bestandes
Höhe der Beihilfe
Probenahme Blutprobe je Tier
in Freilandhaltung: 3,50 EUR
in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung