Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung
    4. Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis nach Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
    3. Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. • amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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