Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
Tiergesundheitsgesetz
Brucellose-Verordnung
Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
Beihilfebegünstigte Maßnahmen Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis nach Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
• amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
Höhe der Beihilfe
Probenahme Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung