Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
Tiergesundheitsgesetz
Brucellose-Verordnung
Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
Beihilfebegünstigte Maßnahmen Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
Höhe der Beihilfe
Probenahme Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung